AGB der EUROTECH NEOVAL AG
§ 1 Anwendungsbereich:
(1) Für alle Lieferungen und Leistungen von EUROTECH gelten die nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte.
(2) Widersprechende Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht akzeptiert und gelten nicht. Eines Widerspruches von EUROTECH bedarf es nicht.
(3) Die Abänderung dieser Bedingungen bedarf der Schriftform. Die Bestellung oder Abnahme der Lieferung gilt in jedem Fall als Anerkennung dieser Bedingungen.
§ 2 Angebot, Annahme, Auftragsbestätigung:
(1) Die Angebote von EUROTECH sind befristet. Die Dauer der Befristung ergibt sich aus dem Angebot.
(2) EUROTECH nimmt Bestellungen durch schriftliche Auftragsbestätigung an. Weicht EUROTECHs Auftragsbestätigung von den Bedingungen einer Bestellung ab, kommt das Rechtsgeschäft zu EUROTECHs Bedingungen zustande, es sei denn, dass der Kunde sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.
(3) EUROTECH ist berechtigt, Bestellungen nur teilweise anzunehmen.
§ 3 Preis:
(1) Alle Preise sind Nettopreise ab Werk inklusive handelsüblicher Verpackung. Verlangt der Kunde eine Sonderverpackung (z.B. Einzelverpackung, Seeverpackung) hat er diese zusätzlich zu bezahlen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.
(2) Wurden Preise vereinbart und ändern sich die Kosten, auf denen diese Preise fußten, ist EUROTECH berechtigt, die Preise entsprechend der Änderung der Kosten anzupassen.
(3) Erfolgt die Lieferung aus einem im Bereich des Kunden liegenden Umstand zu einem späteren Zeitpunkt, ist EUROTECH berechtigt, dadurch entstehende höhere Kosten durch entsprechend höhere Preise auszugleichen. EUROTECHs Recht auf Ersatz des ihm sonst entstehenden Schadens ist dadurch nicht berührt.
(4) Alle Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, die der Kunde anlässlich der Übernahme der Lieferung zu entrichten hat, sind von ihm selbst zu tragen, es sei denn, EUROTECH hat sich ausdrücklich schriftlich zur Übernahme verpflichtet.
§ 4 Erfüllungsort, Lieferung:
(1) Erfüllungsort ist der Sitz von EUROTECH.
(2) Versand und Transport erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Sobald die Lieferung dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird, geht alle Gefahr auf ihn über. Nimmt der Kunde die Lieferung nicht an, gerät er in Annahmeverzug. Außerdem gilt EUROTECHs Lieferung in diesem Fall als erbracht und ist EUROTECH berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Daraus resultierende Lagerkosten sind EUROTECH umgehend zu ersetzen.
(3) EUROTECH ist zu Teillieferungen berechtigt; auf sie finden diese Bedingungen zur Gänze Anwendung.
(4) Kann EUROTECH aus unvorhergesehenen Umständen, die von ihm nicht beherrschbar sind (höhere Gewalt, Lieferverzögerungen von Zulieferbetrieben, unverschuldete Betriebsstörungen oder –unterbrechungen, Transportverzögerungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel etc.), zum vereinbarten Termin nicht liefern, hat EUROTECH das Recht, zu dem ihm nächstmöglichen Termin zu liefern, sofern zu diesem Zeitpunkt dem Kunden die Abnahme der Lieferung noch zumutbar ist. Andernfalls ist EUROTECH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Für sonstigen Lieferverzug haftet EUROTECH nur bei eigener grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(5) Eine dem Kunden nicht erteilte Importlizenz wirkt für ihn nicht leistungsbefreiend.
§ 5 Gewährleistung und Haftung:
(1) EUROTECH leistet Gewähr, dass die Ware dem Vertrag entspricht.
(2) Der Kunde hat die Ware bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und allfällige Mängel innerhalb von zehn Tagen ab Übergabe schriftlich unter Übersendung eines Musters der beanstandeten Ware zu rügen, widrigenfalls jegliche Ansprüche – auch solche aus Mangelfolgeschäden -ausgeschlossen sind. Wird ein Mangel fristgerecht gerügt, wird EUROTECH ihn nach eigener Wahl durch Verbesserung oder Austausch beheben, die mangelhafte Ware gegen Gutschrift des Kaufpreises zurücknehmen oder Preisminderung gewähren. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
(3) Für Angaben über Produkte in Katalogen, Werbeschreiben, Prospekten, etc. leistet EUROTECH keine Gewähr.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate und beginnt, sobald die Ware dem Kunden am Erfüllungsort angeboten wird.
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, Zahlungen zurückzuhalten.
(6) Für Schäden haftet EUROTECH nur, soweit ihm Vorsatz oder qualifizierte grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn und für Rückholkosten haftet EUROTECH nicht. Der Höhe nach ist EUROTECHs Haftung mit EUR 100.000,00 begrenzt. (Regress)Ansprüche von Unternehmern aus Produkthaftung befriedigt EUROTECH bis zu EUR 100.000,00.
(7) Die Rücksendung beanstandeter Ware bedarf der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung von EUROTECH. Erfolgt die Rücksendung ohne vorherige Zustimmung, ist EUROTECH berechtigt, die Annahme der rückgesendeten Ware zu verweigern und diese auf Kosten des Kunden an diesen zurückzustellen.
(8) Ansichtsmuster dürfen in Qualität, Eigenschaften, Form, Ausführung und Funktionalität von der Lieferung abweichen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller den Kunden treffenden Pflichten, insbesondere bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, bleibt das Eigentum am gelieferten Vertragsgegenstand bei EUROTECH (Vorbehaltsware).
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern. Die Berechtigung erlischt, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder er Sorge haben muss, dass er EUROTECHs Forderung bei Fälligkeit nicht zur Gänze bezahlen kann.
(3) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden weiterveräußert, tritt er bereits jetzt sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder einer sonstigen Verwertung zustehenden Forderungen bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von EUROTECH an EUROTECH ab. Er verpflichtet sich, diese Abtretung in seinen Büchern zu vermerken. Der Kunde ist bis auf Widerruf ermächtigt, diese abgetretenen Forderungen für Rechnung von EUROTECH im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst das Eigentum an der Vorbehaltsware vorzubehalten, wenn er die Vorbehaltsware auf Kredit weiterveräußert.
(4) Der Kunde tritt die ihm aus einer Zerstörung oder Beschädigung der Vorbehaltsware erwachsenden Versicherungs- oder Schadenersatzansprüche an EUROTECH ab.
(5) Die Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig.
(6) Macht EUROTECH von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme der Vorbehaltsware Gebrauch, ist EUROTECH berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem dadurch erzielten Erlös, höchstens jedoch zum ursprünglich vereinbarten Preis. EUROTECH behält sich die Geltendmachung von Schadenersatz vor.
§ 7 Zahlung und Verzug:
(1) Erfüllungsort für die Zahlung ist der Sitz von EUROTECH.
(2) Wechsel und Scheck werden nicht in Zahlung genommen.
(3) Der Kaufpreis muss innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug bezahlt werden.
(4) Wird das Entgelt bei Fälligkeit nicht bezahlt, ist EUROTECH berechtigt:
- die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung aufzuschieben,
- eine angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen,
- das gesamte noch offene Entgelt fällig zu stellen,
- sämtliche Mahn- und Inkassokosten sowie Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Drei-Monats-Euribor zu verrechnen, oder
- bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, wobei EUROTECH auch bei teilbarer Leistung berechtigt ist, den Rücktritt vom gesamten Vertrag zu erklären. Tritt EUROTECH zurück, hat ihm der Kunde eine sofort fällige Stornogebühr von 10% des Preises zu bezahlen und den darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
(5) Wird Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden geführt, oder ist seine Zahlungsfähigkeit für EUROTECH zweifelhaft, ist EUROTECH berechtigt:
- sämtliche Forderungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit sofort fällig zu stellen,
- sämtliche Lieferungen aus noch nicht erfüllten Verträgen zurückzuhalten und nur gegen Vorauskasse durchzuführen. Weigert sich der Kunde, im Voraus zu leisten, kann EUROTECH vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz geltend machen.
(6) Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, ist das Entgelt sofort zur Zahlung fällig.
(7) Zahlungen werden auch bei anderslautender Widmung stets auf die älteste Schuld und die daraus resultierenden Zinsen und Kosten angerechnet.
§ 8 Gerichtsstand und anwendbares Recht:
(1) Alle Rechtsbeziehungen zwischen EUROTECH und dem Kunden unterliegen materiellem schweizerischem Recht.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kunden ist das für den Sitz von EUROTECH zuständige Gericht.
§ 9 Schlussbestimmungen:
(1) Der Kunde ist nicht berechtigt, etwaige Forderungen gegen EUROTECH mit der EUROTECH gegen ihn zustehenden Entgeltforderung aufzurechnen. Dem Kunden stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu.
(2) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderung auf Lieferung des Vertragsgegenstandes an andere abzutreten.
(3) Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums des Kunden ist ausgeschlossen.
(4) Unterlagen oder Informationen über EUROTECH, seine Produkte, Vertriebspartner oder andere Kunden, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt, dürfen nicht an Dritte, insbesondere nicht an Konkurrenten von EUROTECH weitergegeben oder diesen sonst wie zugänglich gemacht werden. Dasselbe gilt für Unterlagen wie etwa Muster Kostenvoranschläge oder Werbematerialien, die dem Kunden übergeben werden oder von denen er sonst Kenntnis erlangt. Sämtliche Rechte an derartigen Unterlagen stehen EUROTECH zu.
(5) Sollten Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt der Restvertrag unberührt. Diese ungültigen oder undurchsetzbaren Bestimmungen gelten als durch gültige und durchsetzbare Bestimmungen ersetzt, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck am ehesten erreichen (Salvatorische Klausel).
(6) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.
(7) Ist der Vertrag auch in Englisch errichtet, ist für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen der englische Text maßgebend.